Anwaltskanzlei
Annette Ott
Die anwaltliche Tätigkeit im Familienrecht umfasst die Beratung und außergerichtliche Vertretung sowie die bundesweite Vertretung vor den Instanzgerichten von Ehepartnern, nichtehelichen Partnern und Kindern.
Außerhalb des Scheidungsverfahren sind die Kindschaftssachen (u.a. Frage der elterlichen Sorge, des Umgangs, aber auch der Bestellung eines Vormundes oder einer Pflegschaft) zu nennen wie auch das Gewaltschutzverfahren.
Familienrecht
Bereits mit Beginn der Trennung besteht in der Regel erheblicher Beratungsbedarf im Hinblick auf Unterhaltsfragen, Auflösung der Wohnung, Wohnort der Kinder u.ä. mehr.
Bitte beachten Sie, dass nur eine rechtzeitige Beratung Sie vor
persönlichen und wirtschaftlichen Nachteilen bewahren kann!
Im Folgenden wird Ihnen zu den gängigsten Themenbereichen ein Überblick gegeben:
Scheidung
Grundsätzlich kann der Scheidungsantrag von jedem der Eheleute nach Ablauf des sog. Trennungsjahres bei dem örtlich zuständigen Familiengericht gestellt werden.
Im Scheidungsverfahren herrscht Anwaltszwang, d.h., Sie benötigen zur Antragstellung einen Rechtsanwalt/Rechtsanwältin. Hat Ihr Ehepartner den Antrag gestellt und wollen Sie dem Antrag der Scheidung lediglich zustimmen, benötigen Sie keinen Anwalt!
Mit der Scheidung wird das Gericht von Amts wegen den Versorgungsausgleich durchführen, es sei denn, Ihre Ehe hatte weniger als drei Jahre Bestand oder der Versorgungsausgleich ist nach den Bestimmungen des internationalen Familienrechts nicht vorgesehen.
Soweit weitere familienrechtliche Angelegenheiten (elterliche Sorge, Unterhalt, güterrechtliche Entscheidungen) im Zusammenhang mit der Scheidung geregelt werden sollen, geschieht dies nur auf Ihren ausdrücklichen Antrag.
Hierfür besteht Anwaltszwang!
Generell gilt: Wollen Sie im Scheidungsverfahren eigene Anträge stellen, benötigen Sie einen Anwalt.
Versorgungsausgleich
Der Versorgungsausgleich regelt den Ausgleich der Altersvorsorge, die jeder Ehepartner für sich während der Ehe aufgebaut hat in Form von staatlichen oder privaten Rentenanwartschaften, Betriebsrenten u.ä. Das Gericht holt die Auskünfte bei den jeweiligen Behörden bzw. Versicherungen ein, wobei ausschließlich die Zeitspanne zwischen Heirat und Zustellung des Scheidungsantrages beim Antragsgegner maßgeblich ist.
Die Berechnung erfolgt also – wie bei der Berechnung des Zugewinns – stichtagsbezogen!
Die in der maßgeblichen Zeitspanne erworbenen Anwartschaften werden unter den Ehepartnern hälftig geteilt durch Übertragung auf die jeweiligen Rentenkonten oder auf neu einzurichtende Konten. Im Bereich des Versorgungsausgleichs sind häufig besondere rechtliche und tatsächliche Fragestellungen zu beachten. Versäumen Sie nicht, die ordnungsgemäße Durchführung des Versorgungausgleiches anwaltlich überprüfen zu lassen!
Übrigens: beim Versorgungsausgleich haben die beteiligten Rentenstellen ein eigenes Recht, Rechtsmittel einzulegen – selbst wenn Sie mit dem Ergebnis „zufrieden“ sind. Neben den Regelungen durch ein Gericht ist in vielen familienrechtlichen Bereichen eine vertragliche Regelung zwischen den Eheleuten möglich, für die aber fast immer die Beurkundung durch einen Notar (Formzwang) erforderlich ist.
Das Familienrecht ist seit Jahren geprägt durch häufige Gesetzesänderungen sowie einem ständigen Wandel in der Rechtsprechung. Erschwert wird die Tätigkeit in Familiensachen durch die Uneinheitlichkeit der Rechtsprechung der jeweiligen Oberlandesgerichte, die für die Amtsgerichte im entsprechenden Bundesland bindend ist.
Hinzukommt eine immer höhere Auslastung der Familiengerichte sowie der mit einzubindenden Behörden wie z.B. die Jugendämter. Immer mehr sind auch in Familienangelegenheiten Gutachter gefordert, insbesondere zu Fragen des Kindeswohls oder im Zusammenhang mit der Frage des vom Gesetz geforderten Selbstversorgerprinzips beim Ehegattenunterhalt.
Ebenso spielen im Familienrecht wirtschaftliche Fragen und Überlegungen eine große Rolle, so bei güterrechtlichen Auseinandersetzungen die Bewertung von (Familien-) Unternehmen oder die Bewertung von Grundstücken und Häusern sowie von Arbeitsleistungen eines Familienmitglieds.
Auch die Frage, ob und wann die Scheidung eingereicht werden soll, hängt u.a. von der oben genannten Stichtagsbezogenheit und der sich daraus ergebenden finanziellen Folgen ab.
Insgesamt ist bei familienrechtlichen Fragen eine frühzeitige umfassende Beratung zu empfehlen, die Ihnen zunächst einen Überblick über Ihre Rechte und einen Leitfaden für Ihre weitere Vorgehensweise an die Hand gibt. Teure Gerichtsverfahren lassen sich auf diese Art und Weise häufig vermeiden.
Ehegattenunterhalt
Ehegattenunterhalt kann ab dem Trennungszeitpunkt geltend gemacht werden. Hier sind die Voraussetzungen Ihres Anspruchs zu prüfen. Unterhalt für die Vergangenheit kann nur verlangt werden, soweit der Ehepartner mit einer Unterhaltszahlung in Verzug gesetzt worden ist!
Beachten Sie weiter, dass eine getroffene Regelung des Trennungsunterhaltes mit dem rechtskräftigen Scheidungsbeschluss endet. Der sogenannte nacheheliche Unterhalt muss gesondert geltend gemacht werden und unterliegt anderen Voraussetzungen als der Trennungsunterhalt!
Kindesunterhalt
Der Kindesunterhalt berechnet sich nach der Düsseldorfer Tabelle. Jedes Bundesland setzt hierbei nach den entsprechenden Leitlinien der jeweiligen Oberlandesgerichte eigene weitere Richtlinien fest, die in dem entsprechenden Bundesland zu beachten sind.
Die Höhe des Kindesunterhaltes berechnet sich nach der Tabelle unter Beachtung des Kindesalters sowie des Einkommens des unterhaltspflichtigen Elternteils.
Beachten Sie, dass sich die Unterhaltstabelle regelmäßig alle zwei Jahre ändert!
Der zu zahlende Unterhalt wird ggfs. nur durch entsprechende Anträge bei Gericht angepasst. Insofern ist regelmäßig zeitnah zu überprüfen, ob Ihr Kind noch den Unterhalt erhält, der ihm zusteht!
Güterrecht
Die Ehe ist eine Gütertrennungsgemeinschaft, dies bedeutet, dass unabhängig von der Heirat jeder Alleineigentümer seines Besitzes sowie seiner eigenen Anschaffungen während der Ehe bleibt. Es sei denn, Sie schaffen gemeinsames Eigentum wie z. B. den Kauf eines gemeinsamen Hauses, einer gemeinsamen Wohnungseinrichtung usw.
Wird die Ehe durch Scheidung beendet, besteht grundsätzlich der Anspruch auf Durchführung des Zugewinnausgleichs. Hierbei wird bei beiden Ehepartnern gesondert ermittelt, ob er während der Ehe an Vermögen hinzugewonnen hat.
Ist dies bei einem oder beiden der Fall, findet ein Ausgleich dahingehend statt, dass der Ehepartner, der mehr hinzugewonnen hat als der andere Ehepartner, diesem die Hälfte der Differenz auszugleichen hat. Das Ermitteln des Zugewinns sowie die Bewertung der einzelnen Güter werfen häufig komplexe Fragestellungen auf.
Für den Fall, dass Sie güterrechtliche Ansprüche geltend machen wollen oder aber überprüfen lassen wollen, ob solche Ansprüche in Ihrem Falle bestehen, sollten Sie spätestens nach Einleitung des Scheidungsverfahrens anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen.
Sonstiges Familienrecht
Auch in der bestehenden Ehe oder nichtehelichen Lebensgemeinschaft sind häufig Rechtspositionen zu klären oder zu wahren, wie beispielsweise der Familienunterhalt oder güterrechtliche Fragen.
Eheverträge/ Verträge einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft:
Eheverträge können jederzeit geschlossen werden, so auch schon mit Beginn der Ehe, spätestens in Verbindung mit der Scheidung.
Inhalt der Eheverträge kann eine Regelung bereits zu Ehezeiten sein, wie beispielsweise die Regelung des Güterrechts oder bereits eine Regelung beinhalten für den Fall der Scheidung.
Gewaltschutzverfahren:
Das Familiengericht ist auch für die Durchführung eines Gewaltschutzverfahrens zuständig, unabhängig von der Frage einer sonstigen familienrechtlichen Streitfrage.